Navigation überspringen Sitemap anzeigen

Geschäfts- und Lieferbedingungen | Jn tech GmbH | gültig ab 1. Jänner 2018

1. Allgemeines Sämtliche Lieferungen, Leistungen,

 Angebote und Kaufverträge unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund unserer allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen. Unsere Vertragspartner stimmen zu, dass im Falle der Verwendung von eigenen Geschäftsbedingungen, im Zweifel immer von unseren allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Abweichungen von unseren allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden bzw. werden. Diese Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Angebotes der Firma Jn tech und jeden mit ihr abgeschlossenen Vertrages. Allgemeine Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, die mit diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, gelten als nicht beigesetzt und sind rechtsunwirksam. Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen in Anlehnung des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.

2. Das Angebot Unsere Angebote sind freibleibend.

 Änderungen der Waren durch technische Weiterentwicklungen sind vorbehalten. Die für unsere Produkte angegebenen Gewichte, Abmessungen und technische Spezifikationen sind unverbindlich. Sämtliche technische Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Öffentliche Äußerungen des Übergebers oder des Herstellers oder eines sonst beteiligten Dritten, vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, werden nur Vertragsinhalt, wenn sie schriftlich dem Angebot zugrunde gelegt werden und im Angebot darauf verwiesen wird.

3. Preise

Die Preise sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarung Nettopreise ab Werk (EXW-Incoterms 2000) ohne Verpackung und ohne Nachlass. Es sind nur Richtpreise. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlung der paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe oder Einstandspreise oder nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers stehenden Mehrleistungen bzw. Mehrkosten auslösende Umstände ein, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

Ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als 2 Monate. Wird eine Lieferung frei Baustelle vereinbart, so bedeutet dies Zufuhr auf einer gut befahrbaren Straße, möglichst nahe zur Baustelle, jedoch ohne Abladen der gelieferten Waren. Zusätzliche Leistungen und Lieferungen werden gesondert berechnet.

4. Vertragsabschluss

 4.1 Ein Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir nach Erhalt einer Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung absenden oder wenn die Ware unverzüglich nach Bestelleingang an den Käufer geliefert wird. In letzterem Fall gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.

4.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Die durch Änderungen oder Vertragsannullierungen entstandenen Kosten sind vom Käufer zu tragen. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer in gesondert, schriftlicher Form anerkannt werden.

4.3 Es steht uns frei, die Annahme von Bestellungen und Aufträgen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. In diesem Falle werden allenfalls vom Besteller geleistete Anzahlungen zurückerstattet.

5. Lieferung

Leistungsfristen und Termine Lieferfristen sind, falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wird, stets unverbindlich. Im Falle einer vereinbarten Änderung des Vertrages sind wir berechtigt, den Liefertermin neu festzusetzen. Für unverschuldete und fahrlässig verursachte Lieferverzögerungen haften wir nicht. In einem solchen Fall verzichtet der Käufer auf das Recht, vom Kauf zurückzutreten und auch auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Im Falle der durch den Käufer verursachten Verzögerung der Leistungsausführung oder der Unterbrechung hat der Käufer alle durch die Verzögerung oder Unterbrechung anlaufenden Mehrkosten zu tragen, und können wir unsere Leistung und unseren Aufwand mittels Teilrechnung fällig stellen. Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftlichen Auftrag des Kunden auf seine Kosten versichert. Lieferung der Jn tech Produkte wie in der Preistabelle dargestellt, erfolgt grundsätzlich der Größe entsprechend mit Schrumpffolie geschützt und auf Einwegpaletten. Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftliche Anforderung des Kunden und zu seinen Lasten versichert.

6. Lieferfrist

6.1 Liefertermine sind stets unverbindlich. Ein etwaiger Lieferverzug berechtigt den Käufer nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

6.2 Erst nach Verstreichen einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Käufer bei Lieferverzug zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 6.3 Für die Dauer folgender Umstände, die ohne von uns beeinflussbar zu sein, uns oder unsere Zulieferanten betreffen, gilt die Lieferzeit als unterbrochen: Schwierigkeiten in der Rohstoffbeschaffung, Betriebsstörungen, Streiks oder Aussperrungen und alle Fälle höherer Gewalt.

6.4 Dauern die unter Punkt 6.3 angeführten Gründe länger als 8 Wochen, so sind wir berechtigt, ohne Angabe weiterer Gründe vom Vertrag zurückzutreten.

6.5 Wird eine termingemäß fertiggestellte Ware vom Käufer nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt übernommen, so kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Die Verpflichtung des Käufers zur Bezahlung des Kaufpreises bleibt aufrecht. Außerdem steht dem Verkäufer das Recht der Rechnungslegung zu.

6.6 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.

7. Rücktritt vom Vertrag

Bei Rücktritt vom Vertrag verpflichtet sich der Käufer, eine Stornogebühr von 20 % des Auftragswertes zu bezahlen. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche, die uns erwachsen können, bleiben unberührt. 

8. Zahlungen

8.1. Falls nicht anders vereinbart, hat die Bezahlung unserer Rechnungen per Abbuchung bzw. als Vorauskassenzahlung zu erfolgen.

8.2. Ein vereinbarter Skontoabzug setzt die fristgerechte Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, auch aus anderen Verträgen, uns gegenüber voraus.

8.3. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, jedoch mindestens in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§288 Abs.2 BGB) der Deutschen Bundesbank, in Anrechnung zu bringen.

8.4. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere oder seine Zahlung einstellt oder wenn uns nach Vertragsabschluss Tatsachen und Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so werden alle unsere Forderungen, fällig. Wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu fordern und können von allen laufenden Verträgen ohne Fristsetzung zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, auch für Folgeschäden, sind ausgeschlossen.

9. Mahn- und Inkassospesen

Der Vertragspartner verpflichtet sich bei Überschreitung des Zahlungszieles oder bei Terminverlust, Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem von der EZB verlautbarten Diskontsatz zu bezahlen. Im Falle der Säumnis ist der Käufer verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch die Mahnspesen, Interventionskosten sowie die Kosten eines Inkassobüros und des anwaltlichen Einschreitens zu ersetzen. Vom Käufer geltend gemachte Gewährleistungsansprüche berechtigen diesen nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten. Im Falle der Klagsführung sind wir berechtigt, sowohl vorprozessuale Kosten (Kosten der Mahnungen, etc.) als auch Verzugszinsen in die Forderung zu inkludieren. Wir sind berechtigt, vom Vertragspartner geleistete Zahlung auf die uns entstandenen Eintreibungskosten anzurechnen, Zahlungen dürfen auch bei gegenteiliger Widmung durch den Vertragspartner auf uns auf ältere Forderungen angerechnet werden. Anderslautende Vermerke, etwa auf den Zahlungsbelegen, sind unwirksam.

10. Terminverlust

Ist der Käufer mit einer vertragsgegenständlichen Zahlung oder eines Teiles davon mehr als 2 Wochen im Verzug, sind wir berechtigt, den gesamten Restkaufpreis (restlichen Rechnungsbetrag) sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Die gesamte Restforderung wird ebenfalls sofort zur Zahlung fällig, wenn gegen das Vermögen des Käufers erfolglos Exekution geführt wird, oder wenn sich sonst in irgendeiner Form die Bonität und Kreditwürdigkeit des Käufers mindern. Bei Eintritt des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, auch vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag hat der Vertragspartner uns ein angemessenes Nutzungsentgelt für die Verwendung der Vertragsware bis zur tatsächlichen Rückstellung zu bezahlen. Bei Ratenzahlung führt der Verzug mit einer Rate automatisch zum Terminverlust.

11. Versand- und Übernahmebedingungen

Der Käufer hat sogleich nach Erhalt der Ware an dem vereinbarten Abnahmeort diese zu überprüfen und zu übernehmen, oder durch bevollmächtigte Personen überprüfen und übernehmen zu lassen. Verzichtet der Käufer auf die Prüfung ausdrücklich oder stillschweigend, so gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß geliefert und übernommen. Der Versand erfolgt stets, auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung, auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mit Übergabe der vom Käufer bestellten Ware an den Frachtführer (Post, Bundesbahn oder Spediteur) haben wir unsere Vertragspflichten erfüllt und geht die Gefahr auf den Käufer über. Unsere Verkaufskosten beinhalten nicht die Kosten für die Zustellung, Montage und Aufstellung.

12. Rücknahmen

Bauteile werden nur in einwandfreiem Zustand, unter Verrechnung 10 %iger Bearbeitungsgebühr innerhalb 4 Wochen ab Liefertermin, zurückgenommen. Für eine Anlage gefertigte Sonderbauteile können nicht zurückgenommen werden. Auch bestellte Sonderteile oder Spezialanfertigungen können ebenfalls nicht zurückgenommen werden.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung resultierenden und künftig zustehenden Forderungen vor. Der Käufer ist zur Werterhaltung des vorbehaltenen Eigentums verpflichtet und verpflichtet sich sofort, für den Fall, dass von dritter Seite Ansprüche auf unser Eigentum erhoben werden, uns diesbezüglich zu verständigen. Der Käufer verpflichtet sich, seine Kunden darüber zu informieren, dass sämtliche von uns gelieferten Waren unter Eigentumsvorbehalt stehen und er daher vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen kein Eigentum an seine Kunden übertragen kann.

13.2 Wird die Ware durch den Käufer direkt an Dritte geliefert, so steht dem Käufer der Anspruch auf Gegenleistung zu. Aus diesem Grunde tritt der Käufer schon jetzt sämtliche Ansprüche samt Nebenansprüche gegen den Dritten aus solchen Veräußerungen an uns ab und verpflichtet sich, diese Vorausabtretung der Kaufpreisforderungen für die Vorbehaltsware in seinen jeweiligen Geschäftsbüchern anzuführen. Abgetreten ist die Forderung in der Höhe des noch offenen Rechnungsbetrages, bei laufenden Geschäftsverbindungen in der Höhe der Saldoforderung zuzüglich der Verzugszinsen. Für den Fall der Weiterveräußerung haftet der Käufer bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen für alle von uns gelieferten Waren und Leistungen, auch bei Brand, Diebstahl oder anderen Schäden.

13.3. Die Befugnis des Käufers im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, Vorbehaltsware zu veräußern, endet spätestens mit dessen Zahlungseinstellung an uns oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, auf unsere erste Aufforderung, die Vorbehaltsware sofort an uns herauszugeben. In dem Verlangen auf Herausgabe der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag.

13.4. Verpfändung oder Sicherungsübergang der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderung ist unzulässig.

13.5. Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen an uns eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, uns eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware sowie eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner zu übersenden.

13.6. Für den Fall des Verzuges und des Terminverlustes sind wir berechtigt, jederzeit die gelieferten Waren abzuholen.

13.7. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme des Vertragsgegenstandes ist der Käufer verpflichtet, auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen, und uns unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen.

13.8. Allfällige Ansprüche des Käufers gegen einen Versicherer bei nicht vollständiger Bezahlung unserer Ware sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an uns abgetreten.

14. Produkthaftung

Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen. Es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler von uns vorsätzlich verursacht oder zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind der Höhe nach, soweit der Käufer einen entsprechenden Schaden nachweist, auf höchstens 20 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistung beschränkt, welche von der Unmöglichkeit oder dem Verzug betroffen sind.

15. Technische Werte

15.1 Die in unseren Prospekten, Katalogen, Abbildungen, technischen Unterlagen, Preislisten etc. enthaltenen techn. Daten über Maße, Gewichte, Leistungen, Betriebskosten und Funktionsschemen etc. sind annähernde Angaben und daher unverbindlich.

16. Montage / Komplettierung

Jn tech Anlagen werden an Ort und Stelle zusammengebaut. Die Montage erfolgt in Regiestundensätzen oder gegen eine vereinbarte Pauschale.

17. Erfüllungsort

17.1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Es wird von den Vertragsteilen gemäß § 104 JN für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag das sachlich zuständige Gericht in Linz als Wahlgerichtsstand vereinbart, wobei uns die Wahl vorbehalten bleibt.

17.2. Auf sämtliche Vertragsverhältnisse findet ausschließlich österreichisches Recht und deutsche Sprache Anwendung. Sämtliche Bedingungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Lieferanten und Erfüllungsgehilfen.

Zum Seitenanfang